Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
AVENTRA Gesellschaft für biologische Diagnostik mbH
Lengericher Landstraße 35, 49078 Osnabrück
I. Geltungsbereich
1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Aventra gelten ausschließlich die nach-stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn Aventra diese schriftlich anerkennt.
2. Die vorliegenden ABG gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Umfang und Ausführung der Leistungen / Gefahrübergang
1. Angebote sind stets freibleibend.
2. Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen einschließlich Nachträgen, Änderungen und Neben-abreden.
3. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die von Aventra üblicherweise angewandten Verfahren und Methoden als vertragsgerecht an. Die Anwendung besonderer Verfahren und Methoden bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die angewandte Untersuchungsmethode wird im Untersuchungsbericht angegeben.
4. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsergebnisse in der vereinbarten Form. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse oder andere weitergehende Information besteht nur bei besonderer Vereinbarung. Insoweit wird auf die Regelung unter § 7 verwiesen.
5. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Aventra verbindlich. Die vereinbarten Bearbeitungsfristen beziehen sich auf während der üblichen Geschäftszeiten eingehende Proben in ordnungsgemäßem Zustand. Vereinbarte Bearbeitungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn Aventra alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Auskünfte, Proben, etc. vom Auftraggeber erhalten hat.
6. Aventra ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber hat an der teilweisen Leistungserbringung kein Interesse.
7. Analyseberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die Aventra vom Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf unserer Empfangsbestätigung für die Probe erscheinen. Aventra ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn die Probenziehung durch Aventra ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8. Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse/eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Gutachten/Analysen als genehmigt.
9. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zwischen ihm und Aventra nur übertragen, wenn Aventra einwilligt.
10. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Transporteur über-geben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
III. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
1. Es gelten die Angebotspreise von Aventra. Die Preise gelten ab Labor in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden.
2. Soweit nach Auftragserteilung auf Veranlassung des Auftraggebers Änderungen oder ergänzende Arbeiten erfolgen, wird der zusätzliche Aufwand gesondert berechnet.
3. Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar.
4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Aventra behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor.
IV. Ansprüche bei Leistungsmängeln
1. Aventra erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt.
2. Bei Mängeln unserer Leistung hat der Auftraggeber zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Diese erbringen wir nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung bzw. Wiederholung unserer Leistung binnen angemessener Frist. Ist für die Nacherfüllung eine Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, z.B. die Einlieferung weiterer Proben, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Etwaige Kosten der Mitwirkung des Auftraggebers trägt Aventra. Die angemessene Nacherfüllungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
3. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend gemacht werden. Es gilt § 377 HGB.
4. Das Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder aus anderen Gründen unmöglich ist.
5. Stellt sich später heraus, dass Nacherfüllungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, insbesondere falsche Angaben zum Prüfgut oder nicht ordnungsgemäße Proben, werden diese Arbeiten dem Auftraggeber zusätzlich zu üblichen Preisen in Rechnung gestellt.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Leistungserbringung. Die gesetzlichen Fristen gelten, wenn Ansprüche aus Produkthaftung betroffen sind, Aventra Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder Aventra zurechenbare Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit eingetreten sind.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.
V. Haftung- und Schadenersatz
1. Aventra haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund einer übernommenen Garantie, bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haftet Aventra,
– bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist,
– bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den unmittelbaren, vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
2. Die Vorschriften in Ziffer 1. finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
3. Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen von Aventra gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.
4. Im Falle des Verzuges haftet Aventra für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der Aventra im Verzug ist, es sei denn es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.
VI. Geheimhaltung / Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen
1. Aventra verpflichtet sich, dem Kunden alle Ergebnisse zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden. Erhaltene bzw. gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren Aventra bereits bekannt oder sie sind Aventra ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht von Dritten bekannt gegeben worden.
2. Aventra behält sich an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet sind – das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen, sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und von Dienstleistungsmarken von Aventra zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Aventra. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens/der Firma von Aventra in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.
4. Sollte Aventra vom Gesetzgeber dazu verpflichtet werden, Prüfergebnisse an Aufsichtsbehörden oder –ämter weiterzugeben, wird der Auftraggeber der betreffenden Proben in jedem Fall vor der Weitergabe der Ergebnisse an die Behörden oder Ämter benachrichtigt.
VII. Proben
1. Die Untersuchungsproben sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Probenziehung durch Aventra ist möglich, bedarf aber der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von Aventra erteilter Anweisungen verpackt sein.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Aventra alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber haftet auch dafür, dass das vom ihm eingelieferte Prüfgut ordnungsgemäß verpackt ist, von den angegebenen Produkten stammt und dass die eingelieferten Proben die Durchführung der vereinbarten Leistung uneingeschränkt erlauben, insbesondere keine Eigenschaften und Stoffe aufweisen, welche die Untersuchung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Der Auftraggeber ist für alle Schäden, Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die Aventra oder einem ihrer Mitarbeiter in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
3. Nicht ordnungsgemäß eingeliefertes Probenmaterial wird von Aventra nicht untersucht. Aventra wird bei Einlieferung nicht ordnungsgemäßen Probenmaterials von der Verpflichtung zur Leistungserbringung frei, ohne den vereinbarten Vergütungsanspruch zu verlieren.
4. Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben nach Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
VIII. Beratungstätigkeit
Aventra erbringt neben der Analysetätigkeit auch Dienstleistungen in Form von Beratung, insbesondere im Bereich des laborspezifischen Qualitätsmanagements sowie ergänzende Erläuterungen und Interpretationen der erstellten Analysen. Beratungsleistungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung bzw. im Einklang mit den Vorgaben der Akkreditierungsstelle DAkkS oder der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) erbracht. Maßgeblich sind darüber hinaus die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Aventra erbringt Beratungsleistungen entsprechend des Standes der Wissenschaft und Technik sowie auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Leistungsgegenstand ist die sach- und fachgerechte Beratung, nicht ein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg.
2. Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Ist nichts anderes vereinbart, berechnet Aventra Beratungsleistungen entsprechend des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes. Jede Tätigkeitsstunde unseres qualifizierten Beratungspersonals ist entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Auslagen und besondere Kosten (z.B. Fahrtkosten) werden gesondert mit dem üblichen Satz berechnet.
3. Im Falle der fehlerhaften Beratung ist Aventra nach eigener Wahl, außer im Falle der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit für den Auftraggeber, zunächst zur Neuerbringung bzw. Nachbesserung der Beratungsleistung berechtigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Aventra, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im übrigen beschränkt sich die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehendes gilt nicht bei Aventra zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder zurechenbaren Todesfällen.
5. Ansprüche gegen Aventra wegen fehlerhafter Beratung oder anderen Vertragspflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab Leistungserbringung, etwas anderes gilt nur, wenn wesentliche Vertragspflichten betroffen sind oder es zu zurechenbaren Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit gekommen ist.
6. Die Dauer des Beratungsvertrages richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart oder durch den Zweck der Beratung bestimmt, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit den Fristen des § 621 BGB gekündigt werden.
7. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Bedingungen gelten auch für die Beratungstätigkeit (vgl. I, II, III, VI, VII, IX, X).
IX. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen bei Aventra sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien Aventra für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von Aventra nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen Aventra ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertragliche vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird Aventra den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Osnabrück.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Osnabrück.
4. Aventra ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
Stand Januar 2023